Allg. Lieferbedingungen
Rumpfsatzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung in der Stadt Tornesch
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 01.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 321) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Tornesch am 24. September 1996 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Gemeinde Tornesch versorgt die Grundstücke ihres Gebietes mit Trink- und Betriebswasser durch die Stadtwerke Tornesch GmbH.
§ 2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer
1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhän-gende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
2. Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer/innen erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung dieses Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jede/jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
1. Jeder Eigentümer/jede Eigentümerin eines im Gebiet der Gemeinde Tornesch liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss ihres/seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.
2. Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer/innen können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
3. Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
4. Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern die/der Grundstückseigentümer/in sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb der Leitung zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
§ 4 Anschlusszwang
Die Eigentümer/innen von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
§ 5 Befreiung vom Anschlusszwang
Von der Verpflichtung zum Anschluss wird die/der Grundstückseigentümer/in auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihr/ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
§ 6 Benutzungszwang
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Wasserbedarf im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer/innen und alle Benutzer/innen der Grundstücke.
§ 7 Befreiung vom Benutzungszwang
1. Von der Verpflichtung zur Benutzung wird die/der Grundstückseigentümer/in auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihr/ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erforder-nisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
2. Die Gemeinde räumt der/dem Grundstückseigentümer/in darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihr/ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
3. Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
4. Die/der Grundstückseigentümer/in hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Sie/er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von ihrer/seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel
Ordnungswidrig im Sinne von § 134 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (§§ 4, 6, 7 Abs. 4) oder einer auf-grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 511,29 Euro geahndet werden.
§ 9 AVBWasserV
Der Anschluss an das Versorgungsnetz und die Versorgung mit Wasser bestimmen sich im übrigen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 684) und den "Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Tornesch GmbH zur AVBWasserV" in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 1996 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) vom 01. Januar 1982 außer Kraft.
Tornesch, den 10. Oktober 1996
Stadt Tornesch
Der Bürgermeister






